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Mehrheit gegen Markise

Kosten bei baulichen Veränderungen


14. August 2013 / Andreas Tsilis

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, können von der Wohnungseigentümerversammlung nicht mit Mehrheit beschlossen und auch von einem einzelnen Eigentümer nicht verlangt werden. Allerdings gilt auch hier: Liegt ein Mehrheitsbeschluß vor, obwohl alle Eigentümer von der Maßnahme betroffen sind, ist dieser Mehrheitsbeschluß dann wirksam, wenn er nicht durch ein Gericht für ungültig erklärt wurde. Ein Beispiel:

Kosten bei baulichen Veränderungen Vor dem Anbau einer Markise sollten Eigentümer einer Eigentumswohnung die Zustimmung der (Mit-)Eigentümer der Wohnanlage einholen. Foto: neurolle Rolf / pixelio.de

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt mehrheitlich, zusätzlich zur vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage eine Parabolantenne zu errichten und die Kosten auf alle Eigentümer umzulegen. Diese Maßnahme bedarf eigentlich wegen der baulich-optischen Veränderung der Zustimmung aller Eigentümer. Die Eigentümer, die nicht zugestimmt haben, müssen in diesem Fall den Beschluss anfechten, um die Kostenbefreiung für sich in Anspruch nehmen zu können – sofern eine solche Kostenbefreiung nicht ausdrücklich im Beschluss vorgesehen ist.

Wohnungseigentümer muß Markise abbauen

Bei baulichen Veränderungen gilt: Wird die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert, ist die Zustimmung aller Eigentümer notwendig. Liegt die Zustimmung nicht vor, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass eine bereits eigenmächtig vorgenommen bauliche Veränderung rückgängig gemacht wird -  und das möglicherweise aich noch nach vielen Jahren.
Beispiel: Ein Wohnungseigentümer bringt auf seinem im Sondereigentum stehenden Balkon eine Markise und zusätzlich eine seitliche Balkonverglasung an. Beides stellt eine bauliche Veränderung dar, deren Beseitigung von jedem einzelnen Eigentümer verlangt werden kann.

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