Für Modernisierungsmaßnahmen reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluß
Eigentümer will umbauen - Gemeinschaft entscheidet
12. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Bauliche Veränderungen der Eigentumswohnung die Bestandteile des Gemeinschaftseigentums berühren, bedürfen der Zustimmung der anderen (Mit-)Eigentümer. Für bestimmte Baumaßnahmen steht das im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), wobei die Gemeinschaftsordnungen in einigen Fällen davon abweichen. Die Vergabe der Zustimmung kann an den Verwalter delegiert sein - aber auch die Eigentümerversammlung hat Entscheidungsmacht.
In den eigenen vier Wänden gibt es immer was zu tun. Die Frage ist, ob die anderen Eigentümer darüber entscheiden dürfen. Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Jeder Wohnungseigentümer ist nach dem WEG verpflichtet, die zu seinem Sondereigentum gehörenden Bau- und sonstigen Bestandteile auf eigene Kosten so instandzuhalten, dass kein Mitglied der Eigentümergemeinschaft oder sonstige Betroffene über das bei einem ordnungsgemäßen Zusammenleben hinausgehende Maß beeinträchtigt werden. So verhält es sich auch bei baulichen Veränderungen, die, wenn sie in das Gemeinschaftseigentum eingreifen zustimmungspflichtig sind. Ein klassisches Beispiel ist der Wanddurchbruch durch eine tragende Wand, um Wohnungen miteinander zu verbinden oder zu teilen.
Instandsetzung - wirtschaftlich sinnvoll?
Eigentümer sollten sich zusätzlich darüber klarwerden, dass Instandsetzungen und Instandhaltungen des Gemeinschaftseigentums zu den Pflichten ordnungsgemäßer Verwaltung gehören und von der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer beschlossen werden können. Solche Instandsetzungsmaßnahmen beschränken sich nicht auf Reparaturen, sondern gehen bei modernisierenden Instandsetzungen darüber hinaus. Voraussetzung ist, dass das betroffene Gemeinschaftseigentum aktuell oder in Kürze repariert werden muss, und die Maßnahme zu einer technischen Verbesserung führt und wirtschaftlich sinnvoll ist.
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