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Kauf bricht nicht Miete

Eigentümerrechte bei umgewandelten Mietwohnungen


18. August 2013 / Andreas Tsilis

Der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung tritt grundsätzlich in den bestehenden Mietvertrag ein: "Kauf bricht nicht Miete". Dies betrifft auch die vereinbarte Miethöhe. Probleme ergeben sich in umgewandelten Miethausanlagen oft daraus, dass die Mieter alle Rechte aus ihrem bestehenden Mietvertrag auch gegenüber den neuen Wohnungseigentümern geltend machen können. Ein Beispiel:

Eigentümerrechte bei umgewandelten Mietwohnungen Für Mieter von umgewandelten Miet- in Eigentumswohnungen bleibt mietvertraglich "alles beim Alten". Die neuen Eigentümer der Eigentumswohnungen treten in die Rechte und Pflichten der alten Vermieter ein. Foto: Thommy Weiss / pixelio.de

Nach den für die früheren Mietwohnungen geschlossenen Verträgen steht allein Mietern die Benutzung einer gemeinsamen Waschküche im Keller zu. Nach der Umwandlung in Wohnungseigentum haben sich die Eigentümer darauf geeinigt, diese Räume gemäß Aufteilungsplan und Teilungserklärung als Hobbyraum und Fahrradkeller zu nutzen. Doch daraus wird nichts. Denn hier gehen die mietvertraglichen Vereinbarungen vor. Die laut Aufteilunsgplan und Teilungserklärung vorgesehene Nutzung kann erst dann erfolgen, wenn die Mieter auf ihre Rechte verzichtet haben oder die Mietverhältnisse beendet sind.

Zustimmungserfordernisse bei Mietvertrag-Kündigung?

Da alle Wohnungseigentümer in alles bestehenden Mietverträge eintreten, können bei der Kündigung eines Mietvertrags besondere Probleme auftreten. Handelt es sich um mitvermietetes Gemeinschaftseigentum, wie nunmehr die Kellerräume, bedarf die Kündigung eines einzelnen Mietverhältnisses nicht der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.  Ist dagegen bei einem Mietverhältnis nunmehriges Sondereigentum mitvermietet, wie Boden- oder Abstellräume, bedarf es bei Kündigung des betreffenden Mietverhältnisses der Zustimmung des Sondereigentümers der Boden- und Abstellräume. Die Zustimmungspflicht gilt nur gegenüber Mietern, die bereits zum Zeitpunkt der Umwandlung Mieter waren. Bei späterer Neuvermietung entfällt dieses Erfordernis.

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