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Die Verfassung der Wohnungsinhaber

Miteigentum und Teilungserklärung


02. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Mit der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung setzt der Eigentümer eines Wohnhauses Recht. Beide sind so etwas wie die "Verfassung" der Eigentümergemeinschaft. Das, was ein (demokratischer)Staat seinen Bürgern gibt und abverlangt, fordert die Teilungserklärung gegenüber den gebundenen Miteigentümern. Sie legt auch fest, welche Räume und Gebäudeteile zu den einzelnen Wohnungen gehören. Kaufinteressenten sollten die Teilungserklärung also entsprechend würdigen.

Miteigentum und Teilungserklärung Räume und Gebäudeteile werden in der Teilungserklärung festgesetzt. Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Sie ist die Grundlage für die Bildung von Eigentumswohnungen im rechtlichen Sinn. Trotz dieser Bedeutsamkeit wird ihre Wirkung von vielen Kaufinteressenten unterschätzt - mit gravierenden Folgen: einmal akzeptiert, lassen sich die festgeschriebenen Rechte und Pflichten nur sehr schwer ändern. Die Urheber einer Teilungserklärung, oft Bauträger oder Wohnungsgesellschaften, nutzen dabei die Möglichkeiten und „Freiheiten“ des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Dieses Werk lässt viel Raum, um die eigenen Vorteile zu definieren und zu schützen: neben ausgewogenen, verbraucherorintierten Regeln finden sich auch solche, die einseitig die Interessen des teilenden Eigentümers (oft Bauträger oder Wohnungsgesellschaften) oder die des Verwalters begünstigen.Häufig fehlen wichtige Regelungen, die das Miteinander der Wohnungseigentümer ausgewogen festlegen und eine ordnungsgemäße Verwaltung erleichtern. Daneben gibt es Festsetzungen, die undurchsichtig oder gegenstandslos sind oder nur den Inhalt des Wohnungseigentumsgesetzes wiedergeben.

Alte Wohnanlage, alte Teilungserklärung?

Kaufinteressenten sollten sich also die wichtigsten Regelungen vor der Kaufentscheidung kennen und dieses Dokument auch von einem Fachanwalt prüfen lassen. Gerade bei Wohnanlagen im Bestand stellt man fest: Nicht die Gebäude sind in die Jahre gekommen, sondern auch die Teilungserklärung. Diese wurden nie oder seit langem nicht mehr aktualisiert, die tasächliche Handhabung und Verwaltung der Eigentümergemeinschaft entsprechen ihr nicht mehr. Ärger, Mißverständnisse oder rechtliche Streitigkeiten scheinen vorprogrammiert - die wenigsten Wohnungskaufinteressenten gleichen nämlich die Teilungserklärung mit den Protokollen der Eigentümerversammlung und der Beschlussversammlung ab. Tipp: Der entsprechende Aufwand hält sich möglicherweise in Grenzen, wenn man den Verkäufer oder Verwalter nach Änderungen befragt.

 

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positive Bewertung von positive Bewertung von positive Bewertung von positive Bewertung von noch keine Bewertung von Dirk / 14.05.2014 / 00:32 Uhr

Meines Erachtens sollte dann wenn ein Miteigentümer sein Sondereigentum von Gewerbefläche in Privatwohnungen grundbuchamtlich und baulich verändern möchte, vorher die Zustimmung der anderen Miteigentümer der Eigentumsanlage eingeholt werden und demokratisch darüber entschieden werden, bevor man anfängt zu Umzubauen.

Außerdem sollten bei einer Änderung der Teilungserklärung mit Aufteilungsplan die Wünsche der Miteigentümer parlamentarisch innerhalb der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden und dann erst ein Notar mit der formellen Formulierung beauftragt werden.

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