Unterschiedliche Rechtslage bei Eigentumswohnungen
Die Verjährung von Ansprüchen
02. August 2013 / Andreas Tsilis
Wer den Verkäufer wegen Mängeln der Eigentumswohnung in Anspruch nehmen möchte, muß dies innerhalb einer bestimmten Frist tun. Ist die Frist abgelaufen und damit Verjährung eingetreten, hat der Käufer keine Möglichkeit mehr, seine Ansprüche gegen den Vertragspartner durchzusetzen. Die Abgrenzung welche Verjährungsregen gelten, kann im Einzelfall schwierig sein.
Ansprüche bei Baumängeln im Zusammenhang mit Eigentumswohungen verjähren. Nach Fristablauf kann ein Käufer seine Rechte nicht mehr durchsetzen. Foto: Rainer Sturm / Pixelio.de
Beim Kauf einer Immobilie beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln nach dem Bürgerlichen Gestzbuch grundsätzlich fünf Jahre. Dies gilt aber nur für Mängel an der Wohnung selbst, also insbesondere an der Bausubstanz. Werden Möbel oder andere Gegenstände mitverkauft, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Mängeln nach dem Gesetz grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren. Je nachdem ob man eine gebrauchte Eigentumswohnung oder einen Neubau erwirbt, kann der Kaufvertrag abweichende Regelungen enthalten. Beim Erwerb einer gebrauchten Wohnung ist dies uneingeschränkt zulässig bis zum völligen Ausschluß der Haftung des Verkäufers wegen Mängeln. Beim Kauf einer noch im Bau befindlichen Eigentumswohnung greift hingegen für Baumängel nach dem BGB immer die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren. Dasselbe gilt auch für den Erwerb einer Neubauwohnung vom Bauträger, die nach ihrer Fertigstellung kurze Zeit leergestanden hat oder vermietet war, und für den Kauf einer umfassend renovierten Altbauwohnung vom Bauträger, wenn die darin ausgeführten Arbeiten mit einem Neubau vergleichbar sind.
Klage bei Mängeln der Eigentumswohnung
Ist allerdings der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher und werden mit der Eigentumswohnung zusammen gebrauchte Gegenstände mitverkauft, darf die Verjährungsfrist wegen Mängeln an solchen Gegenständen nicht auf unter einem Jahr verkürzt werden. Beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung beginnt die Verjährung in dem Augenblick, in dem die Wohnung nebst etwaigen Gegenständen an den Käufer übergeben wird. Ist die Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht oder gerade erst vollständig errichtet, beginnt die Verjährungsfrist mit deren Abnahme.Tipp: Käufer befinden sich auf der sicheren Seite, wenn sie vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtliche Schritte einleiten, zum Beispiel Klage auf Beseitigung der Mängel einreichen. Die bloße Ameldung der Rechte beim Verkäufer reicht nicht aus, um die Veerjährung zu stoppen.
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