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Terrasse im Alleinbesitz

Sondernutzung - wie funktioniert das?


14. August 2013 / Andreas Tsilis

Bei Sondernutzungsrechten darf man nicht außer Acht lassen, dass es sich nur um Nutzungsrechte handelt - die Eigentümerrechte bleiben unberührt. Der betreffende Keller, der Stellplatz oder die Terrasse bleiben also weiterhin Gemeinschaftseigentum.

Sondernutzung - wie funktioniert das? Beim Sondernutzungsrecht kann ein Miteigentümer die Terrasse allein nutzen - sie bleibt aber Gemeinschaftseigentum. Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Beispiel: Einigen Wohnungseigentümern ist das Sondernutzungsrecht an KFZ-Stellplätzen im Freien eingeräumt worden. Benötigen diese Plätze nun eine neue Asphaltierung, müssen sich alle Wohnungseigentümer an den Kosten dafür beteiligen – auch die, die diese Stellplätze nicht nutzen dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Sondernutzungsberechtigten der KFZ-Stellplätze für Instandhaltung und Instandsetzung selbst aufzukommen haben. Der Sondernutzungsberechtigte darf dabei mit den betreffenden Flächen, Anlagen und Einrichtungen nicht nach Belieben verfahren – ander also als mit seinem Sondereigentum. Das Sondernutzungsrecht räumt nur Gebrauchsrechte und Gebrauchsvorteile ein. Hingegen bleibt das Recht zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Gemeinschaft bestehen.

Terrasse bleibt Gemeinschaftseigentum

Ein weiteres Beispiel soll das verdeutlichen: Ein Käufer erwirbt eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss mit einer vorgelagerten Terrasse zum gemeinschaftlichen Garten. An der Terrasse wurde ihm ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Er darf sie mit einem Plattenbelag ausstatten, um sie auch bei  regnerischem Wetter ohne Beeinträchtigung nutzen zu können. Ebenso darf er die ihm zur Sodernutzung zugewiesene Fläche in üblicherweise bepflanzen, hat andererseits aber auch dafür zu sorgen, dass den Miteigentümern aus der Bepflanzung keine Nachteile erwachsen. So muss er gegebenenfalls einen Baum auslichten oder zurückschneiden, wenn dieser den Lichteinfall in die Wohnungen von Miteigentümern beeinträchtigt. Bauliche Veränderungen, wie eine Ummauerung, eine Verglasung, eine Überdachung oder die Anlage eines Schwimmbades im Garten sind nur zulässig, wenn alle anderen Miteigentümer zustimmen.

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