Teilungserklärung beschränkt Nutzungsrechte
Der gebundene Eigentümer
11. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Wie ein Eigentümer seine Wohnung nutzt, bleibt grundsätzlich seine Sache. Gesetze und Teilungserklärungen können dieses Recht beschränken. Häufig finden sich in Teilungserklärungen Regelungen zu Nutzungsänderungen.
Die Wohnung als Büro nutzen? Die Teilungserklärung gibt dazu Auskunft.
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn eine Wohnung (nicht) nur zum bloßen Wohnen, sondern zum Beispiel (auch) als Arztpraxis, als ein Laden oder für eine freiberufliche Tätigkeit benutzt wird. Die Rechtsprechung lässt zwar Nutzungsänderungen ungeachtet der Gemeinschaftsordnung zu, wenn die übrigen Eigentümer dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden, als bei einer zulässigen Nutzung zu Wohnzwecken. Der Einzelfall entscheidet.
Eigentumswohnung als Arztpraxis
Eine freiberufliche Tätigkeit in der eigenen Wohnung, zum Beispiel ein Journalistenbüro, mit wohnungstypischem Publikumsverkehr wird anders bewertet als eine Praxis mit vielen Patientenbesuchen. Wohnungskäufer sollten also vor dem Kauf klären, ob die beabsichtige Nutzung von der Gemeinschaftsordnung gedeckt ist. Ebenso wie bei Regelungen zur veräußerung machen manche Teilungserklärungen die Vermietung von der Zustimmung des Verwalters oder der anderen Wohungseigentümer abhängig. Diese Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden, ist aber mit Kosten für den Verwaltungsaufwand verbunden. Die Vermietung sollte weitestgehend unbeschränkt zulässig und möglich sein.
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