Miteigentumsanteile aufschlüsseln lassen
Regelungen in der Teilungserklärung
03. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Die Teilungserklärung beschreibt, welche Miteigentumsanteile zu welchem Sondereigentum (also zu welcher Wohnung) gehören, wie sie genutzt werden und wo die Grenzen von Sonder- und Gemeinschaftsordnung verlaufen. Dies geschieht oft durch eine Bezugnahme auf den Aufteilungsplan, der der Teilungserklärung als Anlage beiliegen muß.
Teilungserklärung und Aufteilungsplan sind mit einem Grundriss vergleichbar. Foto: Thomas Siepmann / pixelio.de
Um die Wohnungen im Plan der Beschreibung in der Teilungserklärung zuordnen zu können, werden die einzelnen Wohnungen durchnummeriert und Kellerräume etc. den jeweiligen Kennzeichnungen zugeordnet. Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, aus der die Lage und Größe der im Sondereigentum stehenden Wohnungen und der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Flächen, Räume und Gebäudeteile zu entnehmen sind. Alle zu einer Wohnung gehörenden Räume müssen dieselbe Kennzeichnung tragen. Darüber hinaus müssen auch die Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan aufgeführt sein. Tipp: Um Konflikten, zum Beispiel über die Kostenverteilung, vorzubeugen, sollten Käufer einer Neubauwohnung eine schriftliche, nachvollziehbare Aufschlüsselung der Miteigentumsanteile fordern. Die Miteigentumsanteile werden dabei in Bruchteilen angegeben und orientieren sich in der Regel an der Wohnungsgröße.
Abgrenzung von Gemeinschafts- zu Sondereigentum
Die in der Teilungserklärung erfolgende Beschreibung von Gemeinschafts- und Sondereigentum ist sehr wichtig, weil alle Teile und Räume eines Gebäudes, die durch die Teilungserklärung nicht ausdrücklich zu Sondereigentum erklärt werden, gemeinschaftliches Eigentum bleiben, also beispielsweise Keller, Abstellräume, Waschküchen oder Hausmeisterwohnungen. Allerdings kann nicht jeder Bestandteil des Gebäudes zu Sondereigentum erklärt werden: alle Bau- und Bestandteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Das gilt auch für Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinsamen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen.
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