Notariell gegen Verkäuferschulden absichern
Regelungen zum Kauf einer Wohnung
10. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Nicht wenige Gemeinschaftsordnungen enthalten Regelungen, die den Weiterverkauf einer Eigentumswohnung, nebst eventuellen Sondernutzungsrechten, von der Zustimmung des Verwalters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängig machen. Meistens wird diese Zustimmung erteilt, nur in Ausnahmefällen verweigert.
Stempel drunter - fertig ist der falsche Weg. Wohnungskäufer sollten sich gegen eventuelle Verkäuferschulden notariell absichern. Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Ein Ausnahmefall ist der Verkauf an wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässige Käufer – weil und wenn anzunehmen ist, dass diese ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder den Hausfrieden stören. Ein Streitpunkt ist die Frage nach dem Verpflichteten bei Hausgeldrückständen. Die Gemeinschaftsordnungen treffen oft eine klare Aussage: Hausgeldrückstände sind vom Käufer zu übernehmen. Käufer sollten sich deshalb beim Verwalter und Eigentümer erkundigen und sich im Fall des Wohnungskaufs zusätzlich notariell zusichern lassen, dass es keine Rückstände gibt.
Vorsicht bei Abtretungsforderungen
Außerdem enthalten manche Gemeinschaftsordnungen Abtretungsregelungen. Nach diesen soll der verkaufende Eigentümer den Teil des Verkaufserlöses, der seinen Rückständen entspricht, an die Eigentümergemeinschaft abtreten und diese Abtretungsforderung in den notariellen Kaufvertrag mit aufnehmen lassen. So soll sichergestellt werden, dass die Schulden des Verkäufers direkt aus dem Verkaufserlös und mit der Bezahlung der Wohnung beglichen werden. Enthält die Gemeinschaftsordnung eine solche Regelung, sollten Kaufinteressenten sich erkundigen, ob es rechtswirksame und fällige Forderungen gibt. Ein Notar hilft dann dabei festzustellen, welche (Kaufpreis-)Zahlungen an wen zu leisten sind.
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