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Ohne Beschluß geht nichts

Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum


12. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Was ist eine Modernisierung, was eine bauliche Veränderung? Die Zuordnung ist nicht immer ganz einfach, aber wichtig: Je nach Klassifizierung gelten unterschiedliche Zustimmungserfordernisse. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt eine Hilfestellung, wer unsicher ist, sollte (zusätzlich) einen Juristen konsultieren oder aber mit dem Verwalter klären, ob und in welchem Umfang eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich ist.

Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum Wer umbaut, braucht die Zustimmung der Miteigentümer. Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen ohne Reparaturanlass, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken (§ 559 BGB). Solche Maßnahmen zur Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik können mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit von 75 Prozent aller Wohnungseigentümer und mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen werden, wenn durch die jeweilige Maßnahme die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert und kein Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt wird. Der nachträgliche Anbau eines Balkons, von Dachfenstern für eine Wohnung oder der Einbau eines neuen Zugangs zu einer Terrasse, die nur von einem Wohnungseigentümer genutzt werden kann – diese Maßnahmen sind bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, die der Zustimmung der beeinträchtigten Mit-Eigentümer bedürfen. Wie viele das sind, ist im Einzelfall zu bestimmen. Bei Veränderungen am äußeren Erscheinungsbild gelten in der Regel alle Eigentümer als betroffen.

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