Die Freiwillige Gerichtsbarkeit
Recht von Amts wegen
25. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Gerichtliche Streitigkeiten unter Wohnungseigentümern gehören üblicherweise vor die Zivilgerichte. Das Gericht sieht seine Aufgabe vor allem darin, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, beziehungsweise Entscheidungen nach billigem Ermessen zu treffen. Verhandelt wird nach der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Dem Gericht wird damit die Möglickeit eröffnet, das Verfahren frei zu gestalten und Beweise von Amts wegen zu erheben. Die normalerweise in Zivilstreitigkeiten anzuwendende Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt das nicht.
Entscheidung nach billigem Ermessen treffen. Foto: Lupo / pixelio.de
Die Absicht des Gesetzgebers war es, ein einfacheres, flexibleres und schnelleres Verfahren als das normale Ziviliverfahren zu schaffen. Festzustellen ist aber, dass sich der gut gemeinte Ansatz in der Praxis schwer umsetzen ließ. Im Unterscheid zur ZPO ist das Gericht nicht an bestimme Anträge gebunden – mit einer Ausnahme: Bei Beschlussanfechtungen ist das Gericht in seiner Entscheidungsbefugnis auf die gestellten Sachanträge beschränkt. Bei der Erforschung des Willens des Antragstellers, darf es sich nicht über dem im Antrag erklärten Willen hinwegsetzen. Die Entscheidung, ob und inwieweie ein Beschluss der Wohnungseigentümer angefochten wird, ist Sache der Beteiligten, nicht des Gerichts.
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