Hinter fremden Fenstern
Sondereigentum und Sondernutzungsrecht
10. August 2013 / Andreas Tsilis
Sondereigentum ist das, was man als "private Wohnung" betrachtet. Dazu zählen alle umschlossenen Räume und Gebäudeteile, die in der Teilunserklärung so bezeichnet sind und die nur einem einzelnen Eigentümer, also nicht der Eigentümergemeinschaft gehören.
Schwer durchzublicken: In Eigentums-Wohnanlagen gehören Fenster nicht dem Eigentümer der entsprechenden Eigentumswohnung.
Sie sind vielmehr Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Typischerweise gehören zum Sondereigentum die Räume innerhalb der Wohnung einschließlich der Tapeten, des Fußbodenoberbelags und der Heizkörper, Steckdosen etc. Das Gegenstück zum Sondereigentum bildet das gemeinschaftliche Eigentum. Die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist oft schwierig und kann zu Streitigkeiten führen. So zählt zum Beispiel der Innenanstrich von Wohnungsfenstern zum Sondereigentum, während die Rahmen, Verglasungen und Außenseiten zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Sondernutzung: Miteigentümer gucken in die Röhre
Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht, gemeinschaftliches Eigentum allein und unter Ausschluß der anderen Eigentümer zu benutzen. So werden oftmals außen liegende PKW-Stellplätze, die zwingend zum gemeinschaftlichen Eignetum gehören, unter den Eignetümern aufgeteilt, indem jeweils einem Eigentümer das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Stellplatz zugewiesen wird. Folge: andere Eigentümer dürfen den Stellplatz nicht benutzen. Wichtig ist hierbei, dass nur in der Teilungserklärung oder aber durch eine Vereinbarung aller Eigentümer ein solches Sondrnutzungsrecht begründet werden kann. Sondernutzungsrechte werden zwar meist auch im Grundbuch vermerkt. Der genaue Umfang des Sondernutzungsrechts und die Details dazu können aber nicht dem Grundbuch, sondern lediglich der Teilungserklärung oder ergänzenden Vereinbarungen entnommen werden.
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