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Mehrheitsbeschuß der Eigentümerversammlung notwendig

Der Verwaltervertrag


05. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Die Verwaltung der Wohungseigentümergemeinschaft obliegt nach § 20 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) den Wohnungseigentümern, dem Verwaltungsbeirat und dem Verwalter. Wird ein Verwalter bestellt, erfolgt dies durch einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung. Bei neuen Wohnanlagen bestellt der teilende Eigentümer meistens den Verwalter.

Der Verwaltervertrag Im Verwaltervertrag werden Rechte und Pflichten des Verwalters bestimmt. Foto: S.Hofschlaeger / pixelio.de

Im Verwaltervertrag werden die einzelnen Rechte und Pflichten und insbesondere auch die Kosten der Verwaltung festgelegt. Teilweise finden sich dazu Regelungen in der Gemeinschaftsordnung. Die Bestellfrist für den ersten Verwalter nach Neubegründung von Wohnungseigentum beträgt maximal drei Jahre. Die weitere Bestellung kann nach Ablauf der Frist unbegrenzt wiederholt werden. Die gesetzliche Höchstfrist für die Verwalterbestellung beträgt fünf Jahre.Die Dauer der Bestellung kann in der Gemeinschaftsordnung verkürzt sein, in vielen Fällen wird sie auf zwei oder drei Jahre festgelegt.

Verwalterkosten ensprechend Miteigentumsanteilen

Die Kosten der Verwaltung sind von den Wohnungseigentümern entsprechend dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, wenn in der Gemeinschaftsordnung nicht ein anderer Verteilungsmaßstab vereinbart ist. Zweckmäßiger ist der Kostenverteilungsshlüssel nach Wohnungen, da der Aufwand des Verwalters nicht von der Größe der Wohnungen abhängt. Die Kosten der Verwaltung sind von den Wohnungseigentümern entsprechend dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, wenn in der Gemeinschaftsordnung nicht ein anderer Verteilungsmaßstab vereinbart ist.

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