Eigentümerversammlung entscheidet auch über Einzelabrechnungen
Die Jahresabrechnung
08. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Der Verwalter muss nach Abschluss des Wirtschaftsjahres eine Jahresabrechnung vorlegen.Die Jahresabrechnung soll eine geordnete, verständliche und inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Darlegung der Kontostände und des Vermögens der Eigentümergemeinschaft sein. Laut Rechtsprechung muß sie von den Wohnungseigentümern mit dem Taschenrechner nachgeprüft werden können.
Die Kostenverteilung muß mit dem Taschenrechner simpel nachzuvollziehen sein. Foto:
Thorben Wengert / pixelio.de
Die Wohnungseigentümer beschließen in der Eigentümerversammlung über die Annahme oder Ablehnung der Jahresabrechnung mit einfacher Mehrheit. Bei Genehmigung wird sie insgesamt, also auch mit den Einzelabrechnungen, verbindlich. Hält ein Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für fehlerhaft, kann er den Beschluß innerhalb einer Frist von einem Monat beim zuständigen Amtsgericht anfechten. Außerdem können die Wohnungseigentümer über eine bereits bestandskräftige Jahresabrechnung erneut beschließen, wenn sich dieses als fehlerhaft erweist, was aber selten vorkommt.
Kontrolle aller Unterlagen
Der Verwalter ist verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer Einsicht in sämtliche Abrechnungs- und Verwaltungsunterlagen zu gewähren, damit dieser seine Zahlungsverpflichtung in vollem Umfang nachvollziehen und eventuell gegen Unstimmigkeiten vorgehen kann. Die Jahresabrechnung sollte innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt und von der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Gesetzlich ist das zwar nicht bestimmt, in den Gemeinschaftsordnungen und dem Verwaltervertrag findet sich meist ein entsprechender Passus.
Die Jahresabrechnung besteht meist aus mehreren Teilen:
- Gesamtdarstellung aller Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Kalenderjahres
- Einzelabrechnung der Wohnungen gemäß gesetzlichem oder alternativem Kostenverteilungsschlüssel
- Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Hausgeld-Rückstände
- Darstellung der tatsächlichen Entwicklung der Instandhaltungsrücklage innerhalb des Wirtschaftsjahres
-Vermögensstatus der Wohnungseigentümergemeinschaft
Wichtig: Die tatsächliche Vermögenssituation der Eigentümergemeinschaft lässt sich weder aus den Bankkontenständen noch aus der Darstellung der Instandhaltungsrücklage entnehmen. Hierzu müssen auch die Forderungen und Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft dargestellt werden.
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