Gemeinschaftsordnung und Beschlusssammlung einsehen
Die Kostenverteilungsschlüssel
08. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Die Wohnungseigentümer können alle Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten nach dem gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel verteilen lassen. Das Wohnungseigentumsgesetz nennt dabei als Verteilungsschlüssel das im Grundbuch eingetragene Verhältnis der Miteigentumsanteile (MEA). Dieser Schlüssel ist immer dann anzuwenden, wenn die Gemeinschaft keine anderweitige Regelung getroffen hat.
"Passende" Schlüssel öffnen nicht nur Türen, sondern dröseln auch die verschiedensten Wohnkosten auf.Foto: Jakob Ehrhardt / pixelio.de
Alternativ kann die Eigentümerversammlung mehrheitlich beschließen, die Betriebs- und Verwaltungskosten nach Verbrauch oder Verursachung oder einem anderen Maßstab abzurechnen. Denkbar Konstellationen:
- Die Verteilung der Kosten nach Wohn- bzw. Nutzflächen; maßgeblich dafür sind die in der Teilungserklärung angegebenen Flächen.
- Die Verteilung der Kosten nach den zum jeweiligen Haushalt zählenden Personen.
- Die wohnungsbezogene Verwaltung der Kosten – diese ist bei den Verwaltergebühren und den Kosten für Breitbandkabel üblich.
- Die verbrauchsabhängige Abrechnung von Wasser oder Abwasser
- Die laufenden Kosten für im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Gebäudeteile oder Anlagen nur auf die Wohungseigentümer umzulegen, die diese auch nutzen können.
- Die getrennte Kostenverteilung entsprechend der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile, wenn eine Eigentumsanlage aus mehreren Teilen besteht.
Der Heizkostenverteilungsschlüssel
Abweichend von diesen Grundsätzen sind die Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung anzurechnen (§ 3 HeizkVO), wenn die Wohnung nicht über eigene Etagenheizung verfügt. Für die Heizung ist danach eine Mischkalkulation aus verbrauchs- und verbrauchsunabhängigen Kostenanteilen vorzunehmen. Danach sollen die verbrauchsabhängigen Kosten wenigstens zu 50 Prozent, höchstens zu 70 Prozent in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden. In der Gemeinschaftsordnung und in der Beschlusssammlung sollten Wohnungskaufinteressenten nachsehen, welche Verteilungsschlüssel für welche Kosten festgelegt sind. Denn danach kann der zu zahlende Kostenanteil unterschiedlich ausfallen.
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