Bietstunde - drei Runden bis zum Zuschlag
Der Immobilienerwerb in der Zwangsversteigerung
21. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Der Immobilienerwerb durch Zwangversteigerung will gut vorbereitet sein. Wichtige Weichen sind bereits vor dem Versteigerungstermin zu stellen. Der Termin selbst gliedert sich in drei Abschnitte. Als Bieter sollte man sich eine Marschroute zurechtlegen und von dieser nicht abweichen. Erhält man den Zuschlag wird man sofort Eigentümer - ein notarieller Kaufvertrag entfällt. Ein Gläubiger kann trotz Zuschlag die einstweilige Einstellung des Verfahrens fordern. Die Immobilie geht dann doch nicht an den Meistbietenden.
Bietestunde im Amtsgericht: der Meistbietende erhält den Zuschlag und wird sofort Eigentümer. Der Gläubiger kann das aber verhindern, indem er eine einstweilige Einstellung beantragt. Foto: Jan von Bröckel / pixelio.de
Wer eine Immobilie in der Zwangsversteigerung erwerben will, sollte zuerst so vorgehen wie beim Kauf einer gebrauchten Wohnung: Also Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung sowie Beschlüsse der Wohnungseigentümer besorgen, mit dem Verwalter über Instandhaltungsrückstellungen und Sonderumlagen sprechen. Auch das Gutachten über den Verkehrswert sollte man gelesen haben. Im Versteigerungstermin werden zuerst Formalitäten (das geringste Gebot, Vorlasten) bekannt gegeben, Gläubiger oder dritte Beteiligte können Anträge stellen (sogenannter Bekanntmachungsteil). Daran schließt sich die Bietestunde an, in der die Interessenten Gebote abgeben können. Jeder Bieter muß nach mündlicher Abgabe seines Gebotes eine Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswerts (Bargeld, Bankbürgschaft, Bankverrechnungsscheck) hinterlegen. Was das Bieten betrifft, lassen sich kaum pauschale Tipps geben.
Verfahrenseinstellung durch Gläubiger
Es kann vernünftig sein, mit einem hohen Gebot die Mitinteressenten zu verunsichern - es kann aber auch Erfolg bringen, die anderen jeweils sehr schnell und in großen Sprüngen zu überbieten. Auch wenn das berühmte „zum Dritten“ bereits durch den Raum hallte, können noch Gebote abgegeben werden. Dies ist solange möglich, bis der Rechtspfleger das Ende der Bietstunde offiziell verkündet hat. Bei der „Verhandlung über den Zuschlag“ als dritte Stufe des Versteigerungstermins wird weniger verhandelt, als mitgeteilt, wer den Zuschlag erhält. Der Meistbietende wird mit dem Zuschlag sofort Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten. Ein notarieller Kaufvertrag wie beim „normalen“ Eigentumserwerb ist nicht notwendig.Achtung: auf Gläubigerseite gibt es die Möglichkeit, den Verkündungstermin hinauszuschieben – ein taktisches Mittel, um in der Zwischenzeit auf den Meistbietenden zuzugehen und zusätzlich zum Gebot über weitere Zahlungen zu verhandeln.Einigt man sich nicht, bewilligt der Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens, der erste Termin war dann, zur Verblüffung des Meistbietenden, erfolglos.
- Kiel wirkt. Eigentumswohnung in Kiel
- Eigentumswohnung maklerfrei verkaufen
- Ein Gutachter hilft bei der Wertermittlung
- Eigentumswohnung kaufen
- Wenn der Hammer fällt
- kaufen und kaufen lassen
- trügerischer Schein
- Hintertür bei Baupleite
Kauf und Verkauf
- Mängelfristen einhalten
- Den Dreh raus
- berechnen statt Würfeln
- Gebrauchte Eigentumswohnung kaufen
- Der Kauf einer Gebrauchtwohnung
Recht und Wirtschaft
- Regel für den Kauf einer Eigentumswohnung
- Altimmobilie mit Steuerbonus
- Hintertür bei Baupleite
- Zinskosten eindämmen
- Eigentum aus Tradition
Rahmenbedingungen
- Mathe für Miete
- Sahnestück für Eigentümer
- Police gegen Sturm
- Steuererkläung - Steuern sparen mit Verlusten
- Kostenstecker ziehen zwecklos
regionale Marktlage
- Eigentum in der Region kaufen
- Ausverkauf einer Stadt
- Kiel wirkt. Eigentumswohnung in Kiel
- Immobilienkauf am Urlaubsort
- Tag der Architektur 2013 in Hamburg
Beispiele
- Kredit bei Wohneigentum
- Teurer Sonnenschutz
- Miteigentümer bei Abstimmungen rauskegeln
- Im Gemeinschaftseigentum sonnen
- Mieter auf Sonnenseite
ratgeber-eigentumswohnung.de