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Bietstunde - drei Runden bis zum Zuschlag

Der Immobilienerwerb in der Zwangsversteigerung


21. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Der Immobilienerwerb durch Zwangversteigerung will gut vorbereitet sein. Wichtige Weichen sind bereits vor dem Versteigerungstermin zu stellen. Der Termin selbst gliedert sich in drei Abschnitte. Als Bieter sollte man sich eine Marschroute zurechtlegen und von dieser nicht abweichen. Erhält man den Zuschlag wird man sofort Eigentümer - ein notarieller Kaufvertrag entfällt. Ein Gläubiger kann trotz Zuschlag die einstweilige Einstellung des Verfahrens fordern. Die Immobilie geht dann doch nicht an den Meistbietenden.

Der Immobilienerwerb in der Zwangsversteigerung Bietestunde im Amtsgericht: der Meistbietende erhält den Zuschlag und wird sofort Eigentümer. Der Gläubiger kann das aber verhindern, indem er eine einstweilige Einstellung beantragt. Foto: Jan von Bröckel / pixelio.de

Wer eine Immobilie in der Zwangsversteigerung erwerben will, sollte zuerst so vorgehen wie beim Kauf einer gebrauchten Wohnung: Also Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung sowie Beschlüsse der Wohnungseigentümer besorgen, mit dem Verwalter über Instandhaltungsrückstellungen und Sonderumlagen sprechen. Auch das Gutachten über den Verkehrswert sollte man gelesen haben. Im Versteigerungstermin werden zuerst Formalitäten (das geringste Gebot, Vorlasten) bekannt gegeben, Gläubiger oder dritte Beteiligte können Anträge stellen (sogenannter Bekanntmachungsteil). Daran schließt sich die Bietestunde an, in der die Interessenten Gebote abgeben können. Jeder Bieter muß nach mündlicher Abgabe seines Gebotes eine Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswerts (Bargeld, Bankbürgschaft, Bankverrechnungsscheck) hinterlegen. Was das Bieten betrifft, lassen sich kaum pauschale Tipps geben.

Verfahrenseinstellung durch Gläubiger

Es kann vernünftig sein, mit einem hohen Gebot die Mitinteressenten zu verunsichern  - es kann aber auch Erfolg bringen, die anderen jeweils sehr schnell und in großen Sprüngen zu überbieten. Auch wenn das berühmte „zum Dritten“ bereits durch den Raum hallte, können noch Gebote abgegeben werden. Dies ist solange möglich, bis der Rechtspfleger das Ende der Bietstunde offiziell verkündet hat. Bei der „Verhandlung über den Zuschlag“ als dritte Stufe des Versteigerungstermins wird weniger verhandelt, als mitgeteilt, wer den Zuschlag erhält. Der Meistbietende wird mit dem Zuschlag sofort Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten. Ein notarieller Kaufvertrag wie beim „normalen“ Eigentumserwerb ist nicht notwendig.Achtung: auf Gläubigerseite gibt es die Möglichkeit, den Verkündungstermin hinauszuschieben – ein taktisches Mittel, um in der Zwischenzeit auf den Meistbietenden zuzugehen und zusätzlich zum Gebot über weitere Zahlungen zu verhandeln.Einigt man sich nicht, bewilligt der Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens, der erste Termin war dann, zur Verblüffung des Meistbietenden, erfolglos.

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