Kaufverträge über Eigentumswohnungen prüfen
Unangemessene Klauseln vermeiden
29. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Bereits der Vorvertrag zum Kauf einer Eigentumswohnung enthält Regelungen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Die "kritischen" Punkte betreffen in vielen Fällen Kaufgegenstand, Anzahlungspflichten, Verzugszinsen, Zwangsvollstreckung und Mängelhaftung.
Bei noch nicht fertiggestellten Eigentumswohungen werden oft Anzahlungen fällig. Käufer sollten das vertraglich ausschließen. Foto: Hartmut 910 / pixelio.de
Wird der Vertragsentwurf vorgelegt, sollten Käufer nicht nur prüfen, ob die darin bezeichnete Wohnung diejenige ist, die man erwerben möchte. Auch die zusätzlichen Räume oder Flächen, die man außerhalb der Wohnung kaufen möchte (PKW-Stellplatz, Dachboden-Abteil) müssen grundsätzlich im Vertrag erwähnt werden. Ein Beispiel: Ein Verkäufer verkauft mehrere, vermeintliche Wohnungen , die im selben Haus liegen, im Paket. Dem Käufer ist das nicht unsympathisch, weil er den Kaufpreis unter anderem durch die Vermietung einer Wohnung finanzieren möchte. Dabei übersieht er aber, dass diese Räumlichkeiten im Grundbuch und damit auch im Kaufvertrag nicht als Wohnungs- sondern als Teileigentum bezeichnet werden – also gar nicht zum Wohnen bestimmt sind. Diese Räume kann der Käufer gar nicht als Wohnung vermieten.
Besonders wichtig sind die Anzahlungen, bereits vor oder bei Vertragsschluß auf den Kaufpreis geleistet wurden.
Eigentumswohnungen: Anzahlungen notariell dokumentieren
Häufig geschieht das beim Kauf noch nicht fertiggestellter Wohnungen vom Bauträger zur „Reservierung“ des Objekts im Rahmen von Reservierungsvereinbarungen. Ein Käufer sollte den Notar auf diesen Umstand hinweisen, und darauf bestehen, dass diese Anzahlung auch im Kaufvertrag dokumentiert wird. Für den Fall das Verzugszinsen vereinbart werden, sollten diese nicht über dem gesetzlichen Verzugszins hinausgehen, der, aufs Jahr gerechnet, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Den aktuellen Basiszinssatz, der sich zum 1.1 und 1.7 eines jeden Jahres ändern kann, können Käufer bei der Bank erfragen oder auch im Internet ermitteln. Viele notarielle Kaufverträge enthalten einen Passus, in dem sich der Käufer der „sofortigen Zwangsvollstreckung“ in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Solche Klauseln sind bei Bauträgerverträgen sehr umstritten, beim Kauf gebrauchter Eigentumswohnungen uneingeschränkt erlaubt. Dennoch: Ein Käufer sollte immer versuchen, solche Klauseln ersatzlos streichen zu lassen.
Üblicherweise schränken Verkäufer ihre Haftung für den Zustand des Kaufobjekts ein. Aus Käufersicht ist das bedenklich, die günstigere Lösung ist immer, dass die Regeluungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Haftung des Käufers möglichst uneingeschränkt Anwendung finden.
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