Makel am Sondereigentum
Die Gewährleistung und ihre Durchsetzung
04. August 2013 / Andreas Tsilis
Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann jeder Wohnungseigentümer die Beseitigung beziehungsweise die Erstattung der Nachbeseitigungskosten verlangen. Berechtigt ist dazu auch der Verwalter , wenn ein entsprechender Eigentümerbeschluss vorliegt. Der Anspruch kann schon vor der Eintragung ins Grundbuch geltend gemacht werden, und zwar auch bei Mängeln außerhalb des Sondereigentums.
Mängel am Gemeinschaftseigentum kann ein einzelner Sondereigentümer grundsätzlich nicht geltend machen. Ausnahmen davon sind in begründeten Einzelfällen möglich. Foto: lichtkunst.73 / pixelio.de
In den Fällen, in denen eine Mängelbeseitigung unmöglich ist, haben die Eigentümer ein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Schadenersatz. Dieses Wahlrecht steht nicht dem einzelnen Eigentümer der Eigentumswohnung zu, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese muss sich durch Beschluss für einen der beiden Wege entscheiden. Nur wenn sich der Mangel am Gemeinschaftseigentum ausschließlich auf das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers auswirkt und nicht behebbar ist, kann der Betroffene Eigentümer allein entscheiden, ob er mindern oder Schadenersatz verlangen möchte. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hat, Minderungen geltend zu machen, entfällt das Wahlrecht für den einzelnen Wohnungseigentümer, er kann dann keine Mängelbeseitigung mehr verlangen.
Schadenersatz von der Wohnungseigentümergemeinschaft
Außerdem kann die Gemeinschaft auch beschließen, dass sie es jedem einzelnen Wohnungseigentümer überlässt, ob und in welchem Umfang dieser Minderungen entsprechend seinem Anteil an Gemeinschaftseigentum durchsetzt. Wirkt sich der Mangel am Gemeinschaftseigentum auch auf das Sondereigentum aus (z.B. bei einer fehlerhaften Isolierschicht zwischen zwei Wohnungen), kann der betroffene Wohnungseigentümer Schadenersatz von der Gemeinschaft verlangen. Zu erstatten sind die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten – und zwar auch dann, wenn deren Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauträger bereits abgelaufen sind.
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