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Der Schutz des Käufers einer Eigentumswohnung

Die Auflassung


30. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Die Auflassung ist zwingende Voraussetzung, damit ein Käufer einer Eigentumswohnung auch deren Eigentümer werden kann. Eigentümer wird der Käufer aber nur, wenn er dem Notar die Zahlung des vollständigen Kaufpreises nachweist. Durch den Eintrag einer Auflassungsvormerkung wird der Käufer dabei vor einem weiteren Verkauf der Eigentumswohnung an einen anderen Käufer geschützt.

Die Auflassung Die Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers der Eigentumswohnung wirkt wie eine geschlossene Schranke. Sie sperrt andere davor aus, als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Foto: hartmut fischer / pixelio.de

Die vor dem Notar von Verkäufer und Käufer abgegebene Erklärung, dass das Eigentum am Kaufobjekt vom Verkäufer auf den Käufer übergehen soll, bezeichnen Juristen als „Auflassung“. Es kommt jedoch vor, dass die Auflassung nicht im Kaufvertrag selbst enthalten ist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Urkunde erklärt werden soll. Das verursacht zusätzliche Kosten – der Käufer sollte klären, wer diese übernimmt.

Auflassungsvormerkung schützt Käufer der Eigentumswohnung

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung erwirbt der Käufer einer Immobilie das Eigentum nicht mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags, sondern erst mit seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Diese Eigentumsumschreibung beantragt der Notar beim Grundbuchamt jedoch erst, nachdem ihm die vollständige Kaufpreiszahlung nachgewiesen wurde. Der Käufer der Eignetumswohnung ist bis dahin abgesichert, durch Eintragung einer Auflassungs- oder Eignetumserwerbsvormerkung. Damit werden Verfügungen über das Grundstück, die der Verkäufer oder ein Dritter zeitlich nach der Eintragung dieser Vormerkung vornimmt, ohne Zustimmung des „ersten“ Käufers unwirksam. Die Vormerkung blockiert also das Grundbuch und dient bis zur Eintragung des Käufers der Eigentumswohnung dessem Schutz vor anderweitigen Verfügungen. 

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