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Stop! Fahrplan kontrollieren

Der notarielle Kaufvertrag


21. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss immer notariell beurkundet werden. Dieser Beurkundungszwang soll die Vertragpartner auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen schützen (Warnfunktion). Außerdem wird so der Beweis der getroffenen Vereinbarungen gesichert (Beweisfunktion). Des Weiteren werden die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts sowie eine sachgerechte Beratung der beteiligten Parteien gewährleistet.

Der notarielle Kaufvertrag Der notarielle Kaufvertrag hat eine Warnfunktion: Käufer müssen genau wissen, wohin die Reise geht. Foto: Andreas Hermsdorf / pixelio.de

Nach deutschem Recht kann niemals ein Gebäude an sich verkauft werden, sondern nur das Grundstück – das Haus ist nur Bestandteil desselben. Man kauft also das bebaute Grundstück, obwohl jedem klar ist, dass es eigentlich um das Gebäude geht.
Im Kaufvertrag ist ebenfalls festgehalten, welche Eintragungen ins Grundbuch vorgenommen werden und wann der Notar den Grundbuchinhalt festgestellt hat. Dabei ist für Käufer besondere Vorsicht geboten: Damit man keine Belastungen übernimmt, die nicht vereinbart sind, sollte man einen "Fahrplan" aufstellen. Darin verzeichnet: Haltepunkte wie Einsicht in Grundbuch, Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung, Instandhaltungsrücklagen, Sonderumlagen etc. So informiert man sich noch vor dem Notartermin über die Folgen, die durch Vertragsunterschrift ausgelöst werden.

Für Neubauten gelten Werklieferungsvertäge

Außerdem wird auf die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung verwiesen. Wegen Ihrer Wichtigkeit werden beide Dokumente oftmals beigelegt. Darauf sollten Kaufinteressenten achten. Danach folgen bei Neubaukaufverträgen oft die Beschreibung des Bauvorhabens, die Bauausführung und Sonderwünsche. Besondere Beachtung gilt dem Fertigstellungstermin und einer Schadenersatzpflicht, wenn der Bau sich länger als vereinbart hinzieht. Bei Neubauten ist zu berücksichtigen, dass der Käufer zunächst nur das unbebaute Grundstück erwirbt. Wegen des noch zu errichtenden Gebäudes handelt es sich in der Regel um einen so genannten Werklieferungsvertrag, den der Verkäufer erfüllen muß.

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