magazin.ratgeber-eigentumswohnung.de

Notar überprüft Verzeichnis nicht - Käufer erhalten bei der Gemeinde Infos

Das Baulastenverzeichnis


09. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Baulasten sind ähnliche Grundstückslasten wie Dienstbarkeiten. Anders als diese beruhen Baulasten aber nicht auf privaten Vereinbarungen, sondern werden von der Stadt oder Gemeinde gefordert. Sie dienen dazu, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu gewährleisten.

Das Baulastenverzeichnis "Schwergewichtiges" findet sich nicht nur auf Baustellen - auch im Baulastenverzeichnis liegende Eintragungen wiegen manchmal einiges. Foto: M.E. / pixelio.de

Typische Beispiele hierfür sind Regelungen zu den Abstandsflächen zwischen zwei Gebäuden oder auch das Recht, einen privaten Weg mit Rettungswagen befahren zu dürfen.
Baulasten sind nicht im Grundbuch, sondern nur in dem bei der Gemeinde geführten Baulastenverzeichnis eingetragen. Der Notar überprüft dieses Verzeichnis nicht und hat in der Regel daher auch keine Kenntnis darüber, ob Baulasten bestehen. Ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis dürfte dem Verkäufer häufig selbst nicht vorliegen. Kaufinteressenten können bei der Gemeinde, in deren Bezirk das betreffende Grundstück liegt, das Baulastenverzeichnis einsehen und sich eine Abschrift ausstellen lassen.

ähnliche Artikel
Kommentar abgeben

Name

Email

Webseite (optional)



Ihre eMail wird nicht abgefragt, tragen Sie auch hier bitte NICHTS ein:

magazin.ratgeber-eigentumswohnung.de ratgeber-eigentumswohnung.de
Impressum    Datenschutz