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Mieter raus - Eigentümer rein

Wie Vermieter korrekt Eigenbedarf anmelden


12. August 2013 / Andreas Tsilis

Generell liegt Eigenbedarf vor, wenn ein Vermieter eine berechtigte Person vorweisen kann, welche die Räume zu Wohnzwecken benötigt. Das können der Vermieter selbst, seine Verwandten oder Haushaltsangehörige sein. Die Eigenbedarfskündigung muß schriftlich erfolgen. Bei Eigentumswohnungen ist außerdem zu prüfen, ob eine gesetzliche Kündigungssperrfrist vorliegt.

Wie Vermieter korrekt Eigenbedarf anmelden Der Eigenbedarf des Vermieters muß gut begründet sein. Der bloße Wunsch in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht. Foto: Thomas Max Müller / pixelio.de

Meldet ein Vermieter Eigenbedarf an, gibt es häufig Streit mit dem Mieter. Ein Knackpunkt ist die Frage nach dem berechtigten Personenkreis für den Eigenbedarf angemeldet wird. Zu den Familienangehörigen zählen Eltern, Kinder, Enkel und Geschwister sowie Nichten und Neffen. Haushaltsangehörige sind Personen, die bisher in der Wohnung des Vermieters leben, die aber kein familiäres Verhältnis zueinander haben, zum Beispiel eine Pflegekraft oder auch ein Lebenspartner. Außer der genauen Angabe der berechtigten Person muss der Vermieter begründen, warum er die Wohnung benötigt. Der bloße Wunsch in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht – der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen. Dies kann die Gründung eines eigenen Hausstandes des Kindes, das Zusammenziehen mit dem Partner oder die Haushaltsverkleinerung im Alter sein.

Kündigungssperrfrist beachten

Wichtig in diesem Zusammenhang: Der Eigenbedarf muss  auch in dem Augenblick gegeben sein, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Kündigungsfrist ist gemäß § 573 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs abhängig von der Wohndauer der Mietpartei und beträgt mindestens drei und maximal neun Monate. Bei Eigentumswohnungen ist außerdem zu prüfen, ob eine gesetzliche Kündigungssperrfrist besteht. Diese kann durch Verordnung der Bundesländer erlassen werden und nach dem Erwerb bis zu zehn Jahre wirksam sein. In Hamburg und München wird diese Maximaldauer ausgenutzt.

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