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Erstbezug: Vertragskenntnis, Verhandlungsgeschick und Vorstellungskraft notwendig

Kopfkino bei projektierten Wohnungen


16. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Beim Erwerb einer Neubau-Eigentumswohnung muss man unterscheiden zwischen projektierten und bereits fertiggestellten Wohnungen. Anders als bei bezugsfertigen Wohnungen ist bei im Planungsstadium befindlichen Wohnanlagen die Einflussnahme auf den Bauprozess wesentlich größer. In jedem Fall ist die für jede Wohnung vorliegende Baubeschreibung mit dem Ist-Zustand zu vergleichen. So lassen sich mögliche Abweichungen und Mängel abstellen - bei projektierten Wohnungen sind zumeist Änderungswünsche hinsichtlich Raumplanung und Ausstattung noch drin.

Kopfkino bei projektierten Wohnungen Eigentumswohnungen im Bauprozess lassen sich noch individuell beplanen. Foto: Daniel Rennen / pixelio.de

Das erfordert Verhandlungsgeschick und Vorstellungskraft. Zusätzlich lässt sich noch über die Zuweisung von Sondernutzungsflächen und -räumen wie Keller oder Terrassen verhandeln. Das erfordert Kenntnis der Verträge.
 
Ist man sich dann mit dem Verkäufer einig, sollte man dennoch nicht unterschreiben. Es gilt, weitere Unterlagen zu sichten: Neben Kaufvertrag und Teilungserklärung (inklusive Gemeinschaftsordnung) sind die Abgeschlossenheitsbescheinigung, das Grundbuchblatt und der Energiebedarfsausweis zu prüfen. Sehr aussagekräftig sind auch, falls vorhanden, das Protokoll des Blower-Door-Tests (Luftdichtheitstests) und das Abnahmeprotokoll für das Gemeinschaftseigentum.

Geschäftsbesorgungsverträge mit Dritten prüfen

Ein besonderes Augenmerk gilt der Versorgung der Immobilie mit Energie und die Beauftragung von Fremddienstleistern. Käufer sollte sich beim Bauträger unbedingt nach langjährigen Geschäftsbesorgungsverträgen für Aufzugswartung, Energiecontracting, Fernwärme, Kabelfernsehen oder Versicherungen erkundigen. An diese Verträge – und Kosten – wird die Eigentümergemeinschaft gebunden sein. In den Verwaltervertrag sollte ebenfalls Einsicht genommen werden. Hier ist zu prüfen, wie eng die Verwaltung an den Bauträger gebunden ist und ob bzw. in welchem Umfang sie sich für eine mögliche Mängelbeseitigung durch den Bauträger einsetzen kann und wird.

 

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