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Verhandeln über Eigentumswohnungen

Der Notar


28. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Ein Notar kann grundsätzlich jeden Immobilienkaufvertrag beurkunden. Beim Erwerb einer noch nicht fertiggestellten Wohnung gibt üblicherweise der Bauträger vor, bei welchem Notar der Vertrag beurkundet werden soll. Die Kosten für Beurkundung und grundbuchrechtliche Vollziehung des Kaufvertrags übernimmt üblicherweise der Käufer. Letzlich sollten sich die Vertragsparteien aber auf einen Notar und die Kostenverteilung verständigen. Die Notarkosten sind in der Kostenordnung festgelegt, der Notar ist an die hinterlegten Gebührensätze gebunden.

Der Notar Der Kauf von Eigentumswohnungen über einen Bauträger kann ins Geld gehen. Beim notariellen Beurkundungstermin sind umfangreiche Unterlagen zu sichten - der Notar sollte sich für das Beantworten der Fragen Zeit nehmen; Käufer den Notar entsprechend in die Pflicht nehmen. Foto: Marlies Schwarzin / pixelio.de

Verträge über den Erwerb von Eigentumswohnungen gehören zum handwerklichen Standard eines jeden Notars. Es gibt einige Faktoren, von denen Eigentumswohnungskäufer die Inanspruchnahme des Notars abhängig machen können:
Das Gesetz gibt eindeutig vor, dass der Kaufvertrag „verhandelt wird“- das heißt, der Notar sollte sich ausreichend Zeit nehmen. Dass reine Verlesen des Protokolls ist also zu wenig. Wird für die Beurkundung des Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung ein Zeitrahmen von 30 Minuten eingeräumt, wird es kaum möglich sein, den Vertrag ausführlich zu erörtern, Fragen zu stellen und noch einzelne Regelungen zu verhandeln. Insbesondere beim Kauf von Wohnungen eines Bauträgers sind die Verträge sehr umfangreich und schwerer zu verstehen als Kaufverträge über eine gebrauchte Eigentumswohnung.

Notargebühren nicht verhandelbar

Den vertraglichen Verzicht auf Rechte sollte man vorsichtig handhaben. Viele Erklärungen die im Kaufvertrag abgegeben werden, sind sinnvoll und üblich: Zum Beispiel, dass man auf das Verlesen von bereits notariell beurkundeten Anlagen zum Vertrag verzichtet. Nicht verzichten sollten Käufer einer Wohnung vom Bauträger oder einem sonstigen Unternehmen darauf, dass der Vertragstext mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegt (§ 17 a Abs.3 des Beurkunungsgesetzes). Für einen Verzicht auf die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften gibt es nur selten einen vernünftigen Grund. Kein Kriterium für die Auwahl des Notars ist der Preis für notarielle Dienste. Was Notare verlangen dürfen und auch verlangen müssen, legt die Kostenordnung fest. Dem Notar ist es untersagt, die Gebührensätze eigenmächtig zu verändern oder auf die ihm zustehende Vergütung ganz oder teilweise zu verzichten oder andere Vereinbarungen über die Höhe seiner Gebühren zu treffen.

 

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