Teileigentum erwerben
Was ist eine Eigentumswohnung?
08. August 2013 / Andreas Tsilis
Käufer einer Eigentumswohnung sind manchmal bereits schon kurz nach dem Einzug enttäuscht: Der Stolz auf die eigenen vier Wände verfliegt nur allzu schnell, wenn der frisch gebackene Immobilieneigentümer feststellt, dass sich das Leben in der Eigentumswohnung kaum von dem in der früheren Mietwohnung unterscheidet:
Riesen, die in den Himmel ragen: Hier teilen sich besonders viele Käufer Wohnungseigentum. Die Gemeinschaftsordnung regelt dabei das Miteinander. Foto: Andrea Damm / pixelio.de
Lärm im Treppenhaus, ein angehender Geigenvirtuose als Nachbar, Eigentümerversammlungen mit langen Diskussionen um Kleinigkeiten und dazu eine Hausordnung, welche die gerade gewonnenen Freiheiten häufig einengt. Daher ist es ratsam, sich schon vor dem Kauf darüber zu informieren, welche Rechte und Pflichten mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung verbunden sind und was es mit dem Begriff „Eigentum“ auf sich hat. Während im alltäglichen Sprachgebrauch stets von der Eigentumswohnung die Rede ist, kennt das Wohnungseigentumsgesetz diesen Begriff nicht. Statt dessen bezeichnet es die Eigentumswohnung als „Wohnungseigentum“ beziehungsweise „Teileigentum“. Unter Wohnungseigentum versteht das Gesetz Räumlichkeiten, die zu Wohnzwecken bestimmt sind. Sie verfügen stets über eine Küche oder einen Raum mit Kochgelegenheit sowie über Wasserversorgung, Ausguss und WC.
Gemeinschaftsordnung regelt Eigentümerpflichten
Als „Teileigentum“ werden Räume bezeichnet, die nicht Wohnzwecken, sondern gewerblicher oder beruflicher Nutzung dienen. Das Gesetz sieht also von vornherein eine Zweckbestimmung der Räume vor, die auch im Grundbuch ihren Niederschlag findet. Damit sind Art und Umfang der zulässigen Nutzung im Einzelfall bereits weitgehend festgelegt. Vor allem steht damit auch im Grundsatz fest, ob eine berufliche oder gewerbliche Nutzung der Räume erlaubt ist. Regelungen, die den Gebrauch oder die Nutzung einer Wohnung weitgehen einschränken werden üblicherweise in der Teilungserklärung beziehungsweise in der Gemeinschaftsordnung niedergelegt. Solche einmal getroffenen Vereinbarungen können später nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.
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