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Niemand ist sich selbst der Nächste

Gleichberechtigung bei Gemeinschaftseigentum


26. Juli 2013 / Andreas Tsilis

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Hauses erforderlich sind. Zum Gemeinschaftseigentum gehört unabdingbar das Grundstück (§ 1 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Dazu zählen auch alle Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (§ 5 WEG). Wie das Gemeinschaftseigentum genutzt werden kann, richtet sich nach Gesetz oder Vertrag. Es kommt vor, dass Miteigentümer Gemeinschaftseigentum allein nutzen dürfen.

Gleichberechtigung bei Gemeinschaftseigentum Bei Gemeinschaftseigentum ist es nicht anders als bei Liegeplätzen: sich einen bestimmte Fläche des Gemeinschaftseigentums zu sichern, bedarf der Erlaubnis. Foto: Peter Smola / pixelio.de

Wie es schon der Name sagt, steht der Gebrauch des Gemeinschaftseigentum allen (Mit-)Eigentümern zu. Weder das Grundstück insgesamt, noch einzelne Flächen können  Allein-Eigentum eines einzelnen werden. Zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören ferner alle Gebäudeteile deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügung sich auf die äußere Gestaltung des Hauses auswirkt oder die Rechte der übrigen Eigentümer beeinträchtigt. Dach, Fenster, Außentüren des Gebäudes, Balkonbrüstungen und tragende Wände gehören niemals nur einem Eigentümer. Ebenso wenig Aufzug, Zentralheizung und Klingelanlagen. Wie das Gemeinschaftseigentum genutzt werden kann richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, der Teilungserklärung, dem Aufteilungsplan oder den in der Gemeinschaftsordnung ausgewiesenen Nutzungsbestimmungen. Die Zweckbestimmung von Gemeinschaftsanlagen spielt auch eine Rolle bei der Zulässigkeit von baulichen Veränderungen.

Alles für einen: Sondernutzungsrechte

In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass die Gemeinschaft nicht durch Mehrheitsbeschluß den Eigentümern kleinerer Wohnungen nur eine entsprechend kleinere Fläche des Gemeinschaftseigentums zuweisen darf, als Eigentümern größerer Wohnungen. Beim alleinigen Nutzungsrecht eines Miteigentümers geht es zumeist um die Zuweisung von KFZ-Stellplätzen, Gartenflächen oder Terrassen bei Erdgeschoßwohnungen. Die begünstigten Eigentümer besitzen damit ein sogenanntes Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum. Etwas anders verhält es sich bei den Hausmeisterwohnungen. Hier kann durch Zustimmung aller Eigentümer ein bestehendes Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum umgewandelt werden. Die Änderung muß allerdings ins Grundbuch eingetragen werden.

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