Miteigentum - Aufstellung nach Plan
Gemeinschaftliches Eigentum und Gemeinschaftsordnung
10. August 2013 / Andreas Tsilis
Zum gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer gehören das Grundstück, auf dem das jeweilige Haus gebaut ist, und die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind, die von allen Eigentümern gebraucht werden oder die die optische Gestaltung des Gebäudes prägen.
In einer Gemeinschaft kann jeder von jedem erwarten, dass man nach aufgestellten Regeln spielt. In Wohnungseigentümergemeinschaften definiert die "Gemeinschaftsordnung" die Verhaltensanforderungen. Foto: Karin Wuelfing / pixelio.de
Im Gemeinschaftseigentum stehen unter anderem Garten- und Hofflächen, das Dach des Gebäudes, dessen tragende Mauern, die Fassade, Hauptversorgungsleitungen und Kanalisation, aber auch beispielsweise der Aufzug und das Treppenhaus.
Gemeinschaftsordnung regelt Verhaltensanforderungen aller Eigentümer
Die Gemeinschaftsordnung ist häufig Bestandteil der Teilungserklärung. Sie regelt das Verhältnis der Miteigentümer untereinander und gewährleistet, dass sich alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nach einheitlichen Regeln verhalten. Die Gemeinschaftsordnung enthält, ähnlich wie eine Hausordnung, Regelungen zur Nutzung der Sonder- und des Gemeinschaftseigentums wie zum Beispiel die Einhaltung von Ruhezeiten, aber auch Bestimmungen zu den Instandsetzungs- und -haltungspflichten der Wohnungseigentümer sowie zu deren Zahlungsverpflichtungen, zur Verwaltung und zum Verwalter sowie Vorgaben für die Eigentümerversammlung und für Beschlüsse. Ferner ist in der Gemeinschaftsordnung häufig festgelegt, dass manche Maßnahmen der Zustimmung der Gemeinschaftt und/oder des Verwallters bedürfen, und bestimmte Umstände, wie zum Beispiel Schäden am Gemeinnschaftseigentum, der Gemeinschaft unverzüglich mitzuteilen sind. Inhalt und Umfang dieser Regelungen sind aber von Gemeinschaft zu Gemeinschaft sehr unterschiedlich.
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