Notgroschen der Eigentümergemeinschaft
Das Hausgeld - Nebenkosten bei Wohnungseigentum
11. August 2013 / Andreas Tsilis
Mit welchen weiteren, regelmäßigen Kosten ein Erwerber (Eigentümer) einer Eigentumswohnung zu rechnen hat, soll in diesem Artikel beschrieben werden.
Eigentümer einer Eigentumswohnung sollten einen "Notgroschen" für Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen der Wohnanlage zurück legen. Foto: GG-Berlin / pixelio.de
Instandhaltungsrücklage
Das Wohn- bzw. Hausgeld umfasst regelmäßig auch einen Beitrag zur Instandhaltungsrücklage. Indem die Eigentümer eine solche Instandhaltungsrücklage ansparen, soll die Finanzierung von Reparaturen des Gemeinschaftseigentums oder von vergleichbaren Investitionen gewährleistet werden. Die Eigentümergemeinschaft spart also einen „Notgroschen“ an, der letzlich allen Eigentümern zugutekommt. Hier sollte kein falscher Geiz an den Tag gelegt werden. Beim Verkauf beziehungsweise Erwerb einer Eigentumswohnung wird der vom Verkäufer gezahlte Anteil der Instandhaltungsrücklage nicht an ihn ausgezahlt. Der Käufer übernimmt den Anteil am Gemeinschaftsvermögen (der Instandhaltungsrücklage).
Jahresabrechnung
Über das Hausgeld und die sonstigen Einnahmen der Gemeinschaft sowie deren Ausgaben wird jährlich abgerechnet. Die Jahresabrechnung wird vom Verwalter erstellt und besteht aus der Gesamtabrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Instandhaltungsrücklage sowie der sonstigen gemeinsamen Konten und den Einzelabrechnungen für jede Wohnungseinheit, aus denen sich die auf den jeweiligen Eigentümer entfallenden Anteile ergeben. Über die Genehmigung der Jahresabrechnung muss von der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung ein Beschluss gefasst werden, damit sie wirksam wird und unter anderem Grundlage für etwaige Nachforderungen sein kann.
Wohn- beziehungsweise Hausgeld
Eigentümer einer Wohnung sind verpflichtet, sich an den laufenden Kosten des Grundstücks und des Gebäudes zu beteiligen. Dafür muss jeder Wohnungseigentümer, meist monatlich, Wohn- oder Hausgeld zahlen, dessen Höhe sich aus dem Wirtschaftsplan ergibt und das, ähnlich wie die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen bei einer Mietwohnung, jährlich abgerechnet wird. Darin können die anteiligen Beiträge zu den Grundbesitzabgaben wie Müllabfuhr, Straßenreinigung und Entwässerung, zu Allgemeinstrom, Heizung, Wasser, TV-Anschluss, Hausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen, Hausmeister- und Verwaltervergütung sowie zur Instandhaltungsrücklage enthalten sein.
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