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Friseursalon statt Wohnung

Die Vermietung des Eigentums


08. August 2013 / Andreas Tsilis

Was viele Eigentümer nicht wissen: Die Vermietung ist oft abhängig von der Erlaubnis der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Zustimmung des Verwalter. Näheres regeln Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Auch dürfen Wohnungseigentümer die auf Grundlage von Wirtschaftsplans und Jahresabrechnung kalkulierten Kosten nicht auf den Mieter abwälzen. Im Mietvertrag sollten außerdem alle Verhaltenspflichten aufgeführt sein, die sich aus der Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung, sonstigen Vereinbarungen sowie den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben.

 Die Vermietung des Eigentums Schnipp-Schnapp Haare ab geht nicht, wenn durch die Gemeinschaftsordnung die Vermietung der Eigentumswohnung als Friseursalon ausgeschlossen ist. Foto: Hans Snoek / pixelio.de

Eigentümer sollten unbedingt darauf achten, dass im Mietvertrag nur ein Nutzungszweck vereinbart wird, der mit den Vorgaben der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und den sonstigen Vereinbarungen der Gemeinschaft steht. Das bedeutet: Eine in der Teilungserklärung als solche bezeichnete Wohnung sollte auch nur als solche vermietet werden. Zwar wäre ein Friseursalon-Mietvertrag wirksam, gleichzeitig kann aber die Eigentümergemeinschaft vom Vermieter verlangen, dass eine Nutzung als Friseursalon unterbunden wird. Das dieses Dilemma zu schwerwiegenden Folgen (Schadenersatzansprüche) führt, liegt auf der Hand.

Hausordnung im Mietvertrag aufnehmen

Betriebskosten sind nach der Betriebskostenverordnung abzurechnen, das bedeutet auch, dass  die vom Mieter zu tragenden Kosten eindeutig und unmissverständlich unter Angabe des Verteilungsschlüssels im Mietvertrag anzugeben sind. Die Einzeljahresabrechnung der Gemeinschaft kann also nicht einfach an den Mieter weitergereicht werden. Untersagt werden sollte Mietern, eigenmächtig bauliche Veränderungen vorzunehmen. Aus demselben Grund sollte auch die von den Wohnungseigentümern vereinbarte Hausordnung im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt und dem Vertrag auch beigefügt werden. 

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