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Eigentumswohnung als Gaststätte

Vorsicht - Teileigentum


20. August 2013 / Andreas Tsilis

Sind Räume als Teileigentum ausgewiesen, lässt dies prinzipiell jede berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zu. Erlaubt ist beispielsweise die Nutzung als Gaststätte, Café oder als chemische Reinigung.

Vorsicht - Teileigentum Ob der Grieche in der Wohnanlage zulässig ist, lässt sich schnell herausfinden. Einfach die Gemeinschsftsordnung und den Aufteilungsplan zu Rate ziehen. Foto Dieter Schütz / pixelio.de

Viele Eigentümergemeinschaften möchten nicht, dass die im Teileigentum stehende Räume uneingeschränkt für jede Form gewerblicher Nutzung verfügbar sind. In diesem Fall ist nämlich nicht absehbar, welche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Motorradkneipe wird die Nachbarn wesnetlich mehr stören als beispielsweise ein Optik-Fachgeschäft. Um Risiken dieser  Art von vornherein auf ein verträgliches Maß zu reduzieren, können die Bauträger, aber auch die spätere Eigentümergemeinschaft ergänzende Nutzungsbeschränkungen festlegen. Üblich sind Einschränkungen wie „Teileigentum Laden“ oder Teileigentum Büro“.
Achtung: Auch wenn derzeit ein unscheinbarer Tante-Emma-Laden in den Räumen untergebracht ist, muss das nicht immer so bleiben. Bei uneingeschränkter Nutzungsmöglichkeit ist es durchaus denkbar, dass nach einem Inhaberwechsel Unternehmen ganz anderer Art den Betrieb aufnehmen.
Von solchen einschränkenden Nutzungsbestimmungen, die in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung für das Teileigentum geregelt sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die dadurch auftretende Störungen nicht größer sind als die, die sich auch bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung ergeben würden.
Die Nutzungsbeschränkungen bei Teileigentum hat die Rechtsprechung näher definiert. Zulässig ist beispielsweise die Nutzung eines Teileigentums mit der Nutzungsbestimmung „Laden“ als Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann innerhalb der üblichen Ladenschlusszeiten, ohne Verzehrmöglichkeit in den Räumen.
Tipp: wer als Käufer einer Eigentumswohnung sucht, sollte den Aufteilungsplan, die Teilungserklärung und/oder die Gemeinschaftsordnung ansehen. Finden sich dort einschränkende Bezeichnungen wie „Laden“ oder „Büro“ und werden die betreffenden Räume in Wirklichkeit als Kneipe genutzt, kann jeder Eigentümer die Unterlassung dieser Nutzung verlangen, es sei denn, der abweichenden Nutzung liegt eine entsprechende Vereinbarung der Eigentümer zugrunde.

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