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Kein Recht auf Sondereigentum?

Der Aufteilungsplan


04. August 2013 / Andreas Tsilis

Der Aufteilungsplan gibt rechtsverbindlich darüber Auskunft, ob Räume Sondereigentum sind oder nicht. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine Bauzeichnung aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäude hervorgehen. Oft genug kommt es vor, dass Aufteilungsplan und Teilungserklärung nicht identisch sind. Bei fehlender Indentität ist im Regelfall von gemeinschaftlichem Eigentum an dem betreffenden Raum auszugehen.

Der Aufteilungsplan Gehört das, was man sieht wirklich zusammen? Käufer von Eigentumswohnungen sollten sich auch vor Ort ein Bild von der Bauausführung machen und nicht nur den Angaben des Aufteilungsplans blind vertrauen. Foto: lichtkunst.73 / pixelio.de

Viele Käufer halten sich nach dem, was im Kaufvertrag steht. Dort können aber Sachverhalte hinterlegt sein, für die es im Aufteilungsplan keine entsprechende Grundlage gibt. Gibt der Aufteilungsplan keinen (eigenen) Keller her, kann der Käufer der Eigentumswohnung „seinen“ Keller auch nicht herausverlangen. Ihm bleibt nur, vom Verkäufer der Eigentumswohnung, Schadenersatz dafür zu fordern, dass dieser ihm etwas verkauft hat, was er nicht verkaufen konnte.
Käufer die also sichergehen wollen, dass kaufvertraglich und gemäß Teilungserklärung zugesicherte Sondereigentum auch vollumfänglich zu erwerben, sollten sich den Aufteilungsplan und die mit der Teilungserklärung identische Zuordnung genau anschauen.

Aufteilungsplan mit Bauausführung abgleichen

Darüber hinaus empfiehlt es sich, den Aufteilungsplan mit der tatsächlichen Situation vor Ort zu vergleichen. Mitunter weicht die tatsächliche Bauausführung vom Plan ab. Das gilt vor allem für Dach-, Boden- und Kellerräume, die zwar Sondereigentum sein können, dann aber auch entsprechend identisch ausgewiesen werden müssen. Fazit: Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht identisch gilt grundsätzlich, dass Sondereigentum nicht rechtswirksam entstanden und daher von gemeinschaftlichem Eigentum auszugehen ist.

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