Schwammig statt auf den Punkt
Bau von Eigentumswohnungen und Pflichtverletzungen des Bauträgers
31. Juli 2013 / Andreas Tsilis
Bei Bauträgerverträgen sollten Bauzeit und Baubeginn kalendermäßig festgelegt sein. Verzögert sich dann der Baubeginn der Eigentumswohnung hat der Käufer eine rechtliche Handhabe. Ebenso wichtig ist es, im Vertrag festzulegen, welche Konsequenzen eine Überschreitung der vereinbarten Termine hat. Käufern ist zu empfehlen, auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu pochen oder eine Entschädigungsregelung aufzunehmen.
Kaufvertrag abgeschlossen und kein Bau in Sicht? Manche Bauträger halten sich hinsichtlich Baubeginn und Bauzeit bedeckt. Im Dunkeln tappen müssen Käufer von Eigentumswohnungen aber nicht. Foto: Susanne Schmich / pixelio.de
Die Bauzeit ist ein zentraler Aspekt aller Bauträgerverträge. Eindeutige Reglungen sind von höchster Bedeutung, denn Käufer müssen planen können, wann sie ihre alte Wohnung kündigen oder verkaufen, und wann sie in ihre neue Eigentumswohnung einziehen, beziehungsweise diese vermieten können. Mit Baubeginn sind zudem die ersten Zahlungen zu leisten – daher ist es gerade bei Bauverzögerungen wichtig auf einem kalendarisch (schriftlich) bestimmten Termin zu bestehen. Mancher Bauträger lässt den Käufer dabei bewußt oder unbewußt im Regen stehen oder macht den Baubeginn von Sachverhalten abhängig, die der Käufer nicht beeinflussen kann. „Zwölf Monate nach Erteilung der Baugenehmigung“- damit kann kein Käufer einer Eigentumswohnung etwas anfangen. Zudem gehört es zu den Pflichten des Bauträgers im Rahmen der Vorbereitung und Planung des Baus von Eigentumswohnungen sicherzustellen, dass ein zügige Genehmigung und anschließende Bebauung möglich ist.
möglichen Mietausfall berechnen
Versäumisse sollten dabei zu seinen Lasten gehen; Käufer sich nicht auf Diskussionen hierüber einlassen. Wichtig dabei: Pflichtverletzungen des Erstellers der Eigentumswohnungen nützen nichts, wenn diese nicht sanktioniert sind. Stichwort: Vertragsstrafe oder Entschädigung. Zur Ermittlung eines angemessenen Beitrags können Käufer von der Miete ausgehen, die sie bei einer Vermietung der neuen Eigentumswohnung hätten erzielen können. Hinzu kommen Kosten einer Ersatzunterkunft, des verzögerten Umzugs, des Verdienstausfalls sowie sonstige Schäden, die bei einer verspäteten Errichtung entstehen können. Der daraus ergebende Betrag sollte mit der nächsten Kaufpreisrate verrechnet werden. Doch Vorsicht: Auch das muss vertraglich festgelegt sein.
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