magazin.ratgeber-eigentumswohnung.de

Teuer erkauftes Miteigentum

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung verstehen


04. August 2013 / Andreas Tsilis

Beim Kauf einer Eigentumswohnung sind die Teilungserklärung sowie die Gemeinschaftsordnung der Dreh-und Angelpunkt. In der Teilungserklärung wird das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt, in der Gemeinschaftsordnung das Zusammenleben der Miteigentümer geregelt. Die Miteigentumsquote am Grundstück bestimmt zusätzlich die Kostentragungspflicht für das Gemeinschaftseigentum und regelt das individuelle Stimmrecht. Auch deswegen ist die Abgrenzung von Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum bedeutsam.

 Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung verstehen Welche Regelungen gelten? Wie sich ein Anwalt anhand von Gesetzen schlau macht, sollte der Käufer einer Eigentumswohnung die wichigsten Regelungen kennen und vergleichen.Foto: Susann von Wolffersdorf / pixelio.de

Die Teilung durch den Alleineigentümer ist in der Praxis am häufigsten. Dabei kann er eine Aufteilung vornehmen, ohne dass eine Miteigentumsgemeinschaft besteht (so genannte Vorratsteilung). Es spielt auch keine Rolle, ob das Haus bereits besteht oder erst später errichtet werden soll. Wichtig für Käufer ist, dass die Beschreibung in der Teilungserklärung identisch sein muß mit dem Aufteilungsplan und der tatsächlichen Bauausführung vor Ort. Besonders bedeutsam ist die genaue Definition beim Kauf von Gewerbeeinheiten. Zum Beispiel gestattet die Zweckbestimmung eines Ladens keine über die Ladenöffnungszeit hinausgehende Nutzung. Demnach ist es also nicht möglich, in einem Laden eine Gaststätte zu betreiben. Dennoch sollten Wohnungsinteressenten genau nachsehen, was in der Teilungserklärung steht: Bei einer zu allgemein gehaltenen Bezeichnung könnte man später davon überrascht werden, dass aus einem ruhigen Laden eine Kneipe oder Disco geworden ist.

Kostenbeteiligung nach Miteigentumsquote

Wichtig ist zudem die Abgrenzung von Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum: Wie sind zum Beispiel Balkone zugeordnet? Bei den Miteigentumsquoten ist zu prüfen, ob sie realistisch sind, oder ob ein Käufer durch übergroße Miteigentumsquoten bei der Kostentragung übervorteilt wird. Sondernutzungsrechte und Gebrauchsregelungen für KFZ-Stellplätze, Terrassen oder Gartenflächen sind zu hinterfragen. Darüber hinaus sollten Käufer von Eigentumswohnungen daran denken, ob die zur Wohnung gehörende Garage/ Sellplatz Sondereigentum ist oder nur ein Sondernutzungsrecht besteht, und wer die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Achtung: Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung liegen beim Grundbuchamt, dem ein „berechtigtes Interesse“ an einer Einsichtnahme nachzuweisen ist. Dieses haben beispielsweise Interessenten, die sich in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer befinden. Wer nur den Namen des Eigentümers herausbekommen möchte, hat kein Recht auf Grundbucheinsicht.

ähnliche Artikel
Kommentar abgeben

Name

Email

Webseite (optional)



Ihre eMail wird nicht abgefragt, tragen Sie auch hier bitte NICHTS ein:

magazin.ratgeber-eigentumswohnung.de ratgeber-eigentumswohnung.de
Impressum    Datenschutz