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Eigentumswohnung - Nutzungsart vorgeschrieben

Teilen und Bewohnen


11. August 2013 / Andreas Tsilis

Den Begriff Eigentumswohnung gibt es juristisch nicht. Den Nutzungszweck seiner Eigentumswohnung kann ein Eigentümer nicht eigenmächtig bestimmen.Was man als Kaufinteressent über Eigentumswohnungen wissen muß, ist nachfolgend beschrieben.

 Teilen und Bewohnen Im Restaurant mit Blick aufs Meer zu entspannen, ist der Urlaubswunsch vieler. Zuhause geht das meist nicht: Entweder fehlt das Ambiente oder die vertraglichen Regeln verbieten eine entsprechende Nutzung. Foto: Andreas Hermsdorf / Pixelio.de

Teileigentum
Vom Wohnungseigentum unterscheidet sich das Teileigentum allein dadurch, dass die im Teileigentum stehenden Räume nicht zum Wohnen genutzt werden, also zum Beispiel ein Ladenlokal oder auch Garagen. Solche Räumlichkeiten werden auch oft als „nicht zu Wohnzwecken dienend“ bezeichnet.

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist eine notarielle Urkunde. Dazu gehört ein Aufteilungsplan, auf dem zu erkennen ist, welcher Raum zu welchem Sondereigentum gehört und wo die Grenzen zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum verlaufen. Ferner gehört zur Teilungserklärung auch die amtliche Bescheinigung, dass das Sondereigentum in sich abgeschlossen ist (Abgeschlossenheitsbescheinigung). Die Teilungserklärung ist für alle Wohnungseigentümer verbindlich und daher nicht ohne weiteres zu ändern. Meist beinhaltet die Teilungserklärung auch die Gemeinschaftsordnung.

Wohneigentum als Sondereigentum

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist die rechtlich korrekte Bezeichnung für eine Eigentumswohnung. Wohnungseigentum ist definiert als das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden mit einem Bruchteil am Gemeinschaftseigentum (Grundstück, bestimmte Teile des Gebäudes etc.)

Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines Wohnhauses oder einer Wohnanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wer Wohneigentum erwirbt, bekommt zugleich Rechte und Pflichten übertragen. Diese ergeben sich aus den Bestimmungen des WEG und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet über die Verteilung der anfallenden Kosten wie beispielsweise die Müllentsorgung und die Bildung von Rücklagen für Reparaturen oder bauliche Maßnahmen an der Immobilie. Ihr oberstes Beschluss- und Selbstverwaltungsorgan ist die Wohnungseigentümerversammlung.

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